wie ich auf der antwortseite geschrieben habe werden die urheberechte und die leistungsschutzrechte durch abgaben der schule bezahlt - schulamt fragen wie die GEMA vereinbarung aussieht.Dirk Bechtel hat geschrieben:Als Einstieg zwei Fragen zum Thema "Hörbeispiele im Musikunterricht":
- Darf ich gekaufte oder geliehene Audio-CDs im Unterricht vorspielen oder darf ich nur Hörbeispiele von Schulbuch-CDs verwenden, die ausdrücklich "für den Unterrichtsgebrauch" zusammengestellt sind?
- Darf ich mir als LehrerIn einen Sampler mit verschiedenen Stücken für eine Unterrichtsreihe zusammenstellen und brennen (von Original-CDs, von Schulbuch-CDs) und diese Hörbeispiel-CD im Unterricht verwenden oder darf ich im Unterricht nur Original-CDs verwenden?
durch die Gemaabgabe in der auch die GVL und WORT enthalten ist ist die schule rechtlich in der gleichen situation wie eine kneipe oder disco.
Beim sampling also kopieren aus einem musikstück und zusammensetzen oder loopen sind folgende Rechte zu beachten, jeder sampler kann von unterschiedlichen komponisten sein also viele urheber.
dazu ist noch zu beachten, die musiker die den sampler gespielt haben besitzen ein leistungsschutrecht.
das ganze auf einem computer zu speichern und für eine weitere lehrzwecke zu verwenden ist statthaft. denn ein studio macht es auch nicht anders. daraus aber eine CD erstellen und an die schüler verschenken geht nur mit einer schlitzohrigkeit.
jeder schüler erhält eine CD da muss draufstehen (etikett) sendung öffentliche aufführung usw der ganze schmuss - ist verboten - dazu das wort arbeitscd. der titel z.B. lehrobject sampling und die samplerquelle also z.b. aus samplercd MAGIX soundstudio
wenn nun gesagt wird ich mache euch eine cd damit ihr das in der hand habt was wir hier gemacht haben geht das nicht.
was geht ist jedem schüler eine CD geben und dazu eine hausaufgabe (besprechung der CD) dann ist das eine arbeitsunterlage.
sampling durch herausnahme eines ton aus einem musicstück und durch einen zufallsgenerator daraus eine neue melodie enstehen zu lassen. ist urheberrechtlich nicht geschützt.
da handelt es sich um das bedienen einer maschine die bedienung einer maschine ist kein schützenswertes gut.
das ist höchstrichtelich abgesegnet nach artikel 5 GG ist kunst das was der künstler als kunst ansieht - in karlsruhe hat man aber gesagt das ergebnis kann kein kunstwerk sein weil hier - musikkunst setzt eine geistige anstrengung voraus - auch dann wenn das musikstück eingespielt wird da zur erlangung mehrere töne auf einem instrument eine geistige anstrengung vorausgegangen sein muss ob diese töne ein musikalisches werk ergeben.
bei einer zufallsfolge von tönen durch eine maschine kann dieses werk zwar den eindruck eines kunstwerk erzeugen. hier fehlen dann aber die vorautzungen eines geistigen gutes.